Schon gewusst?
Das ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz 2024 für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen

Nein… Mist… Wie war das nochmal? Die Gedanken rasen… und der Angehörige, der mir gegenübersitzt, wartet auf meine Antwort. Das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bringt einige Neuerungen ab dem 01.01.2024 mit, die bereits jetzt für die Beratung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen relevant sind. Damit Du nicht so wie ich in dem Beratungsgespräch sitzt 😉, bekommst Du von mir jetzt alle Informationen, die für Dich wichtig sind. Damit bist du bestmöglich auf die Neuerungen des PUEG vorbereitet. 

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz im Überblick

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ist zum 01.07.2023 in Kraft getreten und soll für Pflegebedürftige und ihren Angehörigen die Leistungen verbessern (1).

Dabei hat sich das PUEG drei Ziele gesetzt:

  1. Die Stabilisierung der finanziellen Lage der Pflegeversicherung.
  2. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende.
  3. Die Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege.

Spickzettel zum Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz

Diese Ziele sollen mit verschiedenen Maßnahmen erreicht werden, die für die Beratung von Deinen Bewohnern:innen / Patienten:innen sowie ihren Angehörigen von Bedeutung sind. Am Besten speicherst Du Dir das Bild mit dem Spickzettel zum PUEG in Deinem Beratungsordner oder auf Pinterest ab, damit Du jederzeit darauf zugreifen kannst.

Anhebung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung

Im ambulanten Bereich steigen zum 01.01.2024 sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um jeweils 5 % an (1,2). Damit soll die ambulante Pflege gestärkt werden. 

Übersichtstabelle der ambulanten Leistungen nach dem Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz ab dem 01.01.2024

Auch in der vollstationären Pflege werden die Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil nach Verweildauer angepasst (3), damit die Bewohner:innen (und Sozialhilfeträger 😉) entlastet werden.

Der Zuschlag beträgt dann

  • bis zu 12 Monaten Verweildauer: 15 %
  • bis zu 24 Monaten Verweildauer: 30 %
  • bis zu 36 Monaten Verweildauer: 50 %
  • ab dem 37. Monat Verweildauer: 75 %.

Wie geht es ab 2025 für die Versicherten weiter?

Zum 01.01.2025 steigen in allen Pflegebereichen (ambulant, teil- und vollstationär) die Leistungen um 4,5 % (1). Auch das Pflegegeld und die Pflegesachleistung bekommen die Erhöhung um 4,5 %. Dies zeigt eindeutig, dass der Grundsatz “ambulant vor stationär” weiterhin gilt und zukünftig gelten soll. Ab 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden (3).

Pflegeunterstützungsgeld

Bislang ist es so, dass Du einmalig zehn Tage unbezahlt von Deiner Arbeit fernbleiben darfst, wenn Du akut für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. Deine Mutter) eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder sicherstellen musst. Wenn Dir Dein:e Arbeitgeber:in Dir für diesen Zeitraum keinen Lohn bezahlt, erhältst Du das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse Deines pflegebedürftigen Angehörigen.

Ab dem 01.01.2024 hast Du das Recht, nicht nur einmalig zehn Tage von der Arbeit für die Organisation und Sicherstellung Deines Pflegebedürftigen fern zu bleiben, sondern bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr. Dieses Recht gilt pro Pflegebedürftigen (3).

Gemeinsamer Jahresbetrag für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Bislang haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 ein jährliches Budget für Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774,00 € und für die Verhinderungspflege 1.612,00 €. Durch Übertragungsregelungen kann der Pflegebedürftige insgesamt 3.386,00 € verwenden.

Ab dem 01.07.2025 stehen dem Pflegebedürftigen 3.539,00 € zu, den dieser flexibel für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege verwenden kann. Bei der Beantragung und Abrechnung müssen somit nicht mehr die verschiedenen Übertragsregeln beachtet werden (1).

Ein weiterer positiver Aspekt des gemeinsamen Jahresbetrages ist der Entfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Wie oft wird im Krankenhaus der Pflegegrad erstmalig beantragt und der neue Kurzzeitpflegegast:gästin hat den vorläufigen Pflegegrad 2. Je nach Pflegesatz sind dann nicht so viele Tage für die Kurzzeitpflege vorhanden. Ab dem 01.07.2025 kann der:die Gast:Gästin mit einem vorläufigen Pflegegrad 2 sowohl Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege buchen.

Aber woher weißt Du, wie hoch der gemeinsame Jahresbetrag noch ist, wenn das Jahr bereits angebrochen ist?

Neue Informations- und Transparenzregelungen erleichtern uns die Abrechnung

Wer kennt es nicht? Der:die Angehörige sitzt bei Dir im Beratungsgespräch und es geht um die Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Pflegeheim. Auf Deine Frage, ob in diesem Kalenderjahr Herr Müller bereits Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt hat, wird vom Sohn mit “Nein” geantwortet. Darauf vertrauend, berechnest Du die maximale Dauer der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Der Bescheid der Pflegekasse trudelt bei Dir mit dem Standardtext “die Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird bis zu einem maximalen Betrag von 3.386,00 € genehmigt.” ein.

Nach Auszug von Herrn Müller erstellst Du die Abrechnung und die Pflegekasse überweist Dir nur einen Anteil. Nach Rückfrage kommt heraus, dass für Herrn Müller bereits in diesem Jahr Verhinderungspflegeleistungen gezahlt worden sind. Somit musst Du die Rechnung der Pflegekasse korrigieren und Herrn Müller den von der Pflegekasse nicht gezahlten Anteil privat in Rechnung stellen. Anschließend wird sich Herr Müller oder sein Sohn bei Dir melden, um sich über die private Rechnung aufzuregen. Du wirst mit ihm reden, telefonieren oder ähnliches und es geht extrem viel Zeit drauf.

Selbst wenn Du vor Aufnahme von Herrn Müller bei seiner Pflegekasse anrufst, um zu fragen, wie hoch das Budget für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege in diesem Jahr noch ist, wirst Du in den meisten Fällen von den Pflegekassen zu hören bekommen, dass sie aus Datenschutzgründen hierzu keine Aussage machen dürfen. Somit bist Du noch nicht weiter, und hast Zeit geopfert, die Du eigentlich für andere Dinge benötigst.

Diese unbefriedigende Situation soll durch die neuen Informations- und Transparenzregelungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ab dem 01.07.2025 der Vergangenheit angehören.

Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sollen jederzeit Einblick nehmen können, in welcher Höhe Leistungen des gemeinsamen Jahresbetrages bislang abgerechnet wurden (1). So ist nicht nur für den:die Leistungsbezieher:in klarer, welche Leistungen bereits im jeweiligen Kalenderjahr abgerechnet worden sind, sondern Du als Anbieter kannst viel sicherer die Kurzzeit- und Verhinderungspflege berechnen.

Wenn Du junge oder ambulante Pflege anbietest, ist für Dich bereits der 01.01.2024 wichtig!

Für pflegebedürftige Kinder, Jungendliche und junge Erwachsene bis zu einem Alter von 25 Jahren gelten die wichtigsten Regelungen des Gemeinsamen Jahresbetrages bereits ab dem 01.01.2024.

Warum ist das für Dich als Anbieter wichtig? Verhinderungspflege kann auch stundenweise, z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst, erbracht und abgerechnet werden. Daher prüfe, ob sich dein:e Patient:in in Pflegegrad vier oder fünf befindet und unter 25 Jahren ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kannst Du diese entsprechend wie folgt beraten (1):

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege steigt von sechs auf acht Wochen.
  • Die Auszahlung des hälftigen Pflegegeldes verlängert sich bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entsprechend auch von sechs auf acht Wochen.
  • Bereits im Jahr 2024 können bis zu 100 % der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umgewandelt werden, so dass für Deine Patienten:innen für 2024 bereits 3.386,00 € für Verhinderungspflege verwenden können. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege vermindert sich natürlich entsprechend der erhöhten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.
  • Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Somit kann die Verhinderungspflege direkt nach Bewilligung eines Pflegegrades von vier oder fünf in Anspruch genommen werden.

Weitere Transparenzpflichten der Pflegekasse

Neben der erhöhten Transparenz im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbudgets haben Versicherte ab dem 01.01.2024 Anspruch darauf, eine Übersicht über ihre in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten (1). Wenn Deine Bewohner:innen bzw. Patienten:innen es wünschen, erhalten sie regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr diese Übersicht. Hierfür reicht ein formloses Schreiben an die Pflegekasse aus.

Zudem können Versicherte nicht nur einen Überblick über die Leistungen und Kosten erhalten, sondern weitere Detailinformationen, die bei der Abrechnung an die Pflegekasse weitergereicht worden sind.

Änderungen bei der Feststellung zur Pflegebedürftigkeit

Die Regelungen für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sollen im Zuge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes neu strukturiert werden. Dabei soll es zu einer Trennung der verfahrensrechtlichen und der leistungsrechtlichen Inhalte kommen (3).

Sofern der:die Pflegebedürftige bzw. sein:ihr Betreuer:in damit einverstanden ist, können zukünftig die Pflegebegutachtungen durch den Medizinischen Dienst telefonisch erfolgen. Hierfür muss allerdings noch die Begutachtungsrichtlinie geändert werden (6).

Die Entscheidung über die Feststellung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse ist im ambulanten Bereich an bestimmte Fristen gebunden. So muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Werktagen nach Antragseingang über den Pflegegrad entschieden haben. Kann die Pflegekasse diese Frist nicht einhalten, muss sie dem:der Antragsteller:in 70 € pro angefangene Woche der Fristüberschreitung zahlen (7).

Die Pflegekasse muss aber keine “Strafgebühren” zahlen (7), wenn

  • der:die Antragsteller mindestens Pflegegrad 2 hat und sich in stationärer Pflege befindet oder
  • sie nichts für die Fristüberschreitung kann.

Bis zum PUEG war es unklar, wie mit der Entscheidungsfrist umzugehen ist, wenn der Fristunterbrechungsgrund weggefallen ist. Es war nicht klar, ob die Frist nur unterbrochen, neu beginnt oder komplett weggefallen ist. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz regelt nun, dass die Fristen im Rahmen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einordnung in die Pflegegrade nur unterbrochen werden. Somit läuft die ursprüngliche Frist weiter, wenn der Unterbrechungsgrund wegfällt (6).

Beispielberechnung zur Fristberechnung zur Pflegegradentscheidung nach Änderung durch das Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz

Das waren die Informationen, die für Deine Beratungsgespräche wichtig sind.

Aber das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat noch weitere Maßnahmen, die für Dich als Pflegeeinrichtung relevant sind!

Personalmangel: Man könnte meinen, das ist das Unwort des Jahrtausends. Und es ist egal, in welcher Branche man guckt: überall gibt es zu wenig Personal. Wo sind die eigentlich alle geblieben? Im Raum der Wünsche? Ich habe den Eindruck, dass sich während der Coronazeit viele, viele Personen in Luft aufgelöst haben. Im Moment sieht und hört man nur von allen Seiten, dass Personal fehlt.

In einigen Geschäften werden jetzt die Öffnungszeiten an das vorhandene Personal angepasst. Dies ist in der Pflege nicht vorstellbar! Unsere Bewohner:innen und Patienten:innen müssen in der stationären Pflege rund um die Uhr versorgt werden – da können wir nicht sagen: “aufgrund von Personalmangel schließen wir die Einrichtung Mittwochnachmittags von 14 bis 19 Uhr.” Stationäre Langzeitpflege findet nunmal Tag und Nacht, an Werktagen, Wochenenden und Feiertagen statt.

Aber wo soll das Personal herkommen? Es fehlen ja nicht nur Pflegefachkräfte, sondern auch Pflegehilfskräfte, hauswirtschaftliches Personal, etc.

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz versucht mit mehreren Maßnahmen, den Personalnotstand in der Langzeitpflege zu verbessern und bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen (1).

Maßnahmen zur Verbesserung des Pflegepersonalnotstandes Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz

Das Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf wird vom Bund bis zum Jahr 2030 verlängert. Die Fördermittel können durch die Pflegeeinrichtungen jährlich beantragt werden.

Seit dem 01.07.2023 werden die Förderanteile an die Größe der Pflegeeinrichtung gestaffelt. So erhalten kleine Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Mitarbeiter:innen künftig mehr Fördermittel und müssen somit weniger Eigenmittel bereitstellen, um Konzepte abzubilden, die z. B. kurzfristigen Personalausfall unter Berücksichtigung der Förderziele kompensieren können.

Finanzierung von Springerpools

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz können die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI zwischen den Pflegekassen und Pflegeanbietern dahingehend ergänzt werden, dass Springerpools und ähnliche Konzepte geschaffen werden können (1).

Durch die Ergänzung der Rahmenverträge ist der Grundsatz der Refinanzierbarkeit von Springerpools und -konzepten geschaffen. Ob diese allerdings in den Pflegesatzverhandlungen tatsächlich refinanziert werden, wage ich zu bezweifeln.

Erhöhung des Pflegeschlüssels

Seit dem 1. Juli 2023 können stationäre Pflegeeinrichtungen im Zuge des neuen Personalbemessungsverfahrens (PeBeM), unter gewissen Voraussetzungen, mehr Personal als die Personalanhaltwerte nach § 113c SGB XI hergeben, vereinbart werden (4). Als sachlicher Grund für die Mehrvereinbarung können nach dem PUEG Springerpools gelten, wenn diese dafür sorgen, dass kurzfristiger Personalbedarf durch Ausfall kompensiert werden kann. Der Springerpool darf auch für die vorübergehende Nachbesetzung von freien Stellen genutzt werden (1).

Flexi-Zulagen

Wie kann kurzfristiger Personalausfall z. B. bei Erkrankung eines Mitarbeiters kompensiert werden? Das ist die Frage, vor der jede Pflegedienst- und Einrichtungsleitung fast täglich steht. Als Anreiz für das Einspringen in den Dienst werden daher häufig Zulagen bei kurzfristiger Übernahme des Dienstes gezahlt. Diese konnten allerdings nicht bei den Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden. Es gilt hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Wenn jetzt Flexi-Zulagen an Stammpersonal oder an Mitarbeiter:innen aus dem Springerpool gezahlt werden, handelt es sich laut PUEG im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Pflegesatzverhandlungen um einen Sachgrund.

Somit können Springerpools für die Mitarbeiter:innen finanziell attraktiv werden und die Personalüberlassung in der Pflege etwas eingedämmt werden.

Personalüberlassung in der Pflege

Flexi-Zulagen sind laut Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz im Rahmen der Wirtschaftlichkeit refinanzierbar. Leiharbeit dagegen nicht.

Die Kosten für Zeitarbeit in der Pflege sind nach PUEG nur in der Höhe anerkannt, die für die eigenen Mitarbeiter:innen gelten (1). Das bedeutet, dass die durchschnittlichen Bruttopersonalkosten der in der Pflegeeinrichtung angestellten Beschäftigten die Obergrenze darstellen. Da die Kosten der Zeitarbeit in der Regel über den Kosten der eigenen Mitarbeiter:innen hinausgehen, geht die Differenz auf den Deckel der Einrichtung. Das bedeutet: der Gewinn der Einrichtung wird bei Einsatz von Leiharbeit geschmälert.

Zudem werden die Kosten für die Übernahme von Zeitarbeitskräften als nicht wirtschaftlich anerkannt (1). Das PUEG stellt klar, dass Vermittlungskosten, die dadurch entstehen, dass ein:e Zeitarbeiter:in als Stammpersonal in die eigene Belegschaft wechselt, nicht durch die Pflegesätze refinanziert werden.

So wird der Gewinn der Pflegeeinrichtung auch bei Übernahme eines:r Leiharbeiters:in geschmälert.

Die Festlegungen im PUEG sollen die Zeitarbeit in der Pflege auf Dauer unattraktiv machen und die Leiharbeiter:innen in die festangestellte Pflege zurückholen. Ob dies tatsächlich gelingt, bleibt abzuwarten.

Kosten für die Anwerbung von ausländischen Pflegekräften

Normalerweise ist es so, dass Recruiting-Kosten für die Einstellung von Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung als wirtschaftlich anerkannt werden und somit über die Pflegesätze refinanziert werden können.

Wir haben allerdings gerade gesehen, dass dies für den Fall der Vermittlungsgebühren für die Leiharbeit durch das PUEG ausgeschlossen wird. Wie ist das aber bei Pflegekräften, die aus dem Ausland angeworben werden?

Hier stellt das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz klar, dass diese Kosten als wirtschaftlich anerkannt gelten, wenn es sich dabei um eine faire und ethische Anwerbung handelt. Für Drittstaaten kann dabei auf das Siegel “Faire Anwerbung Pflege Deutschland” zurückgegriffen werden (1).

Zudem sollen auf Landesebene geklärt werden, welche Nachweise und Dokumente für die Refinanzierbarkeit vorgelegt werden sollen.

Die wichtigsten Aspekte des PUEG kennst du jetzt. Aber eines ist noch wichtig:

Digitalisierung in der Pflege: Was sieht das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz vor?

Auch die Welt der Pflege wird immer digitaler. So soll beim Spitzenverband der Pflegekasse in Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden. Hierdurch sollen Potenziale aufgedeckt werden, wie die pflegerische Versorgung insgesamt verbessert werden kann (1).

Für Pflegeeinrichtungen ist das Förderprogramm zur Digitalisierung bis 2030 verlängert worden (1). Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 12.000,00 € bzw. 40 % der anerkennungsfähigen Kosten (5).

Die Ziele des Förderprogrammes sind (1):

  • die Entlastung der Pflegekräfte,
  • die Verbesserung der pflegerischen Versorgung und / oder
  • die Stärkung der Bewohner:innen- bzw. Patienten:innenbeteiligung.

Zudem wird die Telematikinfratstruktur (TI) für Pflegeeinrichtungen ab dem 01.07.2025 verpflichtend (1). Die Refinanzierung der erstmaligen Aussstattungskosten und die laufenden Betriebskosten sollen über die Pflegekassen refinanziert werden.

Verbesserte Pflegeleistungen und Arbeitsbedingungen dank des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes. Tatsächlich?

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz bringt seit seines In-Kraft-Tretens am 1. Juli 2023 einige Veränderungen und Verbesserungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen.

Zu den wichtigsten Neuerungen im Leistungsbereich gehören

  • die Anhebung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung im ambulanten Bereich ab dem 1. Januar 2024
  • die Erhöhung der Leistungen für Versicherte in allen Pflegebereichen ab dem 1. Januar 2025
  • und die Einführung des Pflegeunterstützungsgelds sowie
  • die flexiblere Gestaltung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch den Gemeinsamen Jahresbetrag ab dem 1. Juli 2025.

Das Gesetz bringt zudem mehr Transparenz in Bezug auf die bereits bezogenen Leistungen. Hierdurch können die Abrechnung und Beratung erleichtert werden. Zusätzlich werden die Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu strukturiert, um den Prozess effizienter zu gestalten.

Das PUEG unterstützt und festigt mit seinen Leistungen weiterhin den Grundsatz ambulant vor stationär. Ob dieser Grundsatz in allen Fällen sinnvoll ist, sei dahingestellt.

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern. Hierfür sieht es folgende Maßnahmen vor:

  • Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf,
  • die Schaffung von Springerpools,
  • die Erhöhung des Pflegeschlüssels,
  • und die Einführung von Flexi-Zulagen.

Durch diese Maßnahmen und die Festlegung, wie Leiharbeit in Pflegesatzverhandlungen zu berücksichtigen sind, wird das Gesetz Auswirkungen auf die Zeitarbeit in der Pflege haben. Ob aber in dem Umfang die Pflegekräfte der Personalübermittlung den Rücken zukehren und als festangestellte Kräfte in die Pflegeeinrichtungen zurückkehren werden, wie es sich die Bundesregierung erhofft, wage ich zu bezweifeln. Natürlich ist es schön, dass durch die neuen Flexi-Zulagen das Einspringen in kurzfristige Dienste über den Pflegesatz refinanziert werden können. Aber meiner Meinung nach ist nicht nur die Entlohnung in der Pflege das Problem des Pflegenotstandes. Hier mangelt es immer noch an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und an der wertschätzenden Akzeptanz in der Gesellschaft.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass durch das Förderprogramm des PUEG, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern soll, die Rahmenbedingungen in der Pflege so stark verändert und verbessert werden wird, dass der Personalmangel dadurch behoben werden wird.

Insgesamt bietet das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wichtige Verbesserungen für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, die eine bessere Versorgung und Arbeitsbedingungen fördern sollen. Inwieweit sich die beabsichtigten Ziele vollumfänglich erreichen lassen, werden wir in der kommenden Zeit sehen.

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Quellen:

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